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   BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 17/98 R   

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BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 17/98 R (https://dejure.org/1999,3482)
BSG, Entscheidung vom 25.08.1999 - B 6 KA 17/98 R (https://dejure.org/1999,3482)
BSG, Entscheidung vom 25. August 1999 - B 6 KA 17/98 R (https://dejure.org/1999,3482)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der angemessenen Vergütung - Hinzutreten besonderer Umstände - Gefährdung des Versorgungssystems - Niedergelassene Ärtze - Niedergelassene Psychologen - Gesamtvergütung - Anfechtung eines Honorarbescheides - Rechtswidrigkeit - Ersatzkassenbereich - ...

  • Judicialis

    SGB V § 72 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richter bei Streitigkeiten mit Beteiligung von Psychotherapeuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 17/98 R
    Das hat der Senat im einzelnen im Urteil vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 46/97 R - (BSGE 83, 205, 209-211 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 215-218) dargelegt.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 ) Grundsätze zur Anwendung des § 85 Abs. 4 SGB V bei der Überprüfung von HVMen entwickelt, die die Honorierung der zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM-Ä betreffen, soweit diese von überwiegend bzw ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten erbracht werden.

    Der Senat hat weiter ausgeführt, daß eine Handlungs- und Korrekturpflicht der KÄV auf jeden Fall dann besteht, wenn der vertragsärztliche Umsatz voll ausgelasteter psychotherapeutisch tätiger Ärzte, soweit sie überwiegend oder ausschließlich zeitabhängige und seitens der Krankenkasse genehmigungsbedürftige Leistungen erbringen, erheblich sogar hinter dem durchschnittlichen Praxisüberschuß (Umsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit abzüglich Kosten) vergleichbarer Arztgruppen zurückbleibt (BSGE 83, 205, 213 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 220).

    Diese Verpflichtung obliegt ihr unter den noch darzustellenden weiteren Voraussetzungen, solange und soweit der Anteil der Gesamtvergütungen, der für die Honorierung der Leistungen der betroffenen Psychotherapeuten zur Verfügung steht, durch den HVM der einzelnen KÄV bestimmt wird und das Ausgabevolumen nicht unmittelbar durch das Gesetz selbst festgelegt ist (vgl dazu BSGE 83, 205, 213, 214 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 220, 221).

    Zur Konkretisierung der in der Entscheidung vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29) dargestellten Grundsätze hat der Senat im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der punktzahlmäßigen Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen im EBM-Ä ausgeführt, daß bei Festlegung der Bewertungszahlen ein kalkulatorischer Punktwert von 10, 0 Pf zugrunde gelegt worden ist.

    In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob diese Belastungsgrenze eher mit 35 Stunden, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Januar 1999 unterstellt hat (BSGE 83, 205, 213 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 220), oder etwas höher zu veranschlagen ist, wie das von Seiten einzelner KÄVen mit Hinweis auf die zeitliche Belastung anderer Vertragsärzte für möglich gehalten wird.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Januar 1999 dargelegt, daß es sachgerecht ist, sich für die Ermittlung des Kostenaufwands an den in Teil B Anlage 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä festgesetzten bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätzen des Jahres 1994, die der Berechnung der KÄV-bezogenen Fallpunktzahlen für das Praxisbudget dienen, zu orientieren, soweit - wie das für die psychotherapeutisch tätigen Ärzte und im Delegationsverfahren tätigen Psychotherapeuten der Fall ist - keine empirischen Daten über die durchschnittlichen Betriebskosten solcher Praxen vorliegen (BSGE 83, 205, 215 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 221/222).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Januar 1999 die sich unter dem Gebot der Gleichbehandlung ergebende Verpflichtung der KÄV zur Stützung des Punktwertes für psychotherapeutische Leistungen allerdings in zweifacher Hinsicht eingeschränkt (vgl BSGE 83, 205, 216 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 223).

    Dabei hat er sich ua an der entsprechenden Festlegung im Beschluß des Bewertungsausschusses vom 9. Dezember 1998 (Deutsches Ärzteblatt 1999, C-49) zu Teil B Anlage 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä in der ab 1. Juli 1999 geltenden Fassung orientiert (BSGE 83, 205, 215 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 222).

    In dem damals entschiedenen Fall stand nicht fest, in welchem Umfang beide in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Kläger sich auf die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen konzentriert hatten, und ob die geltend gemachten Praxiskosten sich auf eine rein psychotherapeutische Praxis bezogen oder evtl durch eine (auch) neurologisch-psychiatrische Tätigkeit zumindest eines Mitglieds der Gemeinschaftspraxis verursacht waren (BSGE 83, 205, 217 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 223).

    Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205, 217/218 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 223/224) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 17/98 R
    Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE aaO; vgl auch Senatsurteile vom 21. Oktober 1998, ua B 6 KA 71/97 R - BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 207).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 17/98 R
    Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG enthält jedoch nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierung, sondern ebenso das Gebot, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr, vgl zB BVerfGE 98, 365, 385).
  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R

    Vertragsarzt - psychotherapeutische Leistung - Honorierung der von 1993-1998

    Das hat der Senat mit Urteil vom 3. März 1999 (BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1) entschieden und in dem eine im Delegationsverfahren tätige Diplom-Psychologin betreffenden Urteil vom 25. August 1999 (B 6 KA 17/98 R - teilweise veröffentlicht in BSG SozR 3-1500 § 12 Nr. 13) vorausgesetzt.
  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B

    Zulässigkeit der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen

    Die vom Kläger vertretene Auslegung des § 12 Abs. 3 SGG, dass Ärzte und Psychotherapeuten hierin nicht als Einheit genannt seien, vielmehr in Streitverfahren von Psychotherapeuten diese Fachgruppe auch die ehrenamtlichen Richter stellen müsse, trifft nicht zu (s dazu die abweichende Formulierung des § 10 Abs. 2 SGG iVm der aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Zielsetzung: BSG SozR 3-1500 § 12 Nr. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 2350/14
    Sie seien daher nicht im gleichen Maße schutzbedürftig (BSG, Urteil vom 25.08.1999 - B 6 KA 17/98 R, in juris).

    Sie sind daher nicht im gleichen Maße schutzbedürftig (BSG, Urteil vom 25.08.1999 - B 6 KA 17/98 R -, in juris).

  • SG Köln, 27.03.2002 - S 19 KA 23/01

    Vertragsarztrecht

    Aus § 10 Abs. 2 SGG folgt, dass keine eigenen Psychotherapeutenkammern gebildet werden, vielmehr die Psychotherapeuten turnusmäßig wie Ärzte zu den Sitzungen der Vertragsarztkammern aus einer einheitlichen Liste der Vertragsärzte und -psychotherapeuten geladen werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.1999 - B 6 KA 17/98 R - in:SozR 3-1500 § 12 Nr. 13).
  • LSG Hessen, 27.09.2000 - L 7 KA 47/00

    Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern bei Angelegenheiten der Ärzte

    Umgekehrt hat auch kein Psychotherapeut einen Anspruch darauf, dass bei einer ihn betreffenden Entscheidung (Angelegenheit der Psychotherapeuten) der Kassenarztsenat hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter nur mit Psychotherapeuten besetzt ist (vgl. Urteil des BSG vom 25.8.1999 - B 6 KA 17/98 R = ">12%20SGG%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-1500 § 12 SGG Nr. 13, Urteil des LSG NRW vom 24.5.2000 - L 11 KA 32/00 = Juris KSRE080660418 , Engelhardt in NZS 1999, 491).
  • SG Köln, 27.03.2002 - S 19 KA 203/00

    Vertragsarztrecht

    Aus § 10 Abs. 2 SGG folgt, dass keine eigenen Psychotherapeutenkammern gebildet werden, vielmehr die Psychotherapeuten turnusgemäß wie Ärzte zu den Sitzungen der Vertragsarztkammern aus einer einheitlichen Liste der Vertragsärzte und -psychotherapeuten geladen werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.1999 - B 6 KA 17/98 R - in: SozR 3-1500 § 12 Nr. 13).
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